Satzung

des Fördervereins der städtischen Kindertagesstätte
Pfarrer – Bergmann – Straße, Mainz-Marienborn.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein KiTa Pfarrer – Bergmann – Straße
Mainz-Marienborn e. V.“

(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen und hat seinen Sitz in Mainz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Förderung der Kinder, die die
Kindertagesstätte Pfarrer – Bergmann – Straße besuchen. Dabei unterstützt er die
Einrichtung insbesondere durch eigene Maßnahmen wie Spenden, Beiträge,
Gemeinschaftsarbeiten und Veranstaltungen. Er will damit Träger und pädagogisch
tätige Kräfte der Kindertagesstätte bei der Verwirklichung ihres Bildungsauftrags
unterstützen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche (nach Abschluss des 18. Lebensjahres) oder juristische Person kann
Mitglied des Vereins werden.

(2) Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch eine schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat zum
Ende des Geschäftsjahres..

b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz wiederholter
Mahnung bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag
nicht gezahlt hat.

c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die
Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene
Mitglied zu hören. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach dem
Ausschluss einen schriftlichen Antrag auf Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung stellen. Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er durch die
Mitgliederversammlung bestätigt wird.

d) durch Tod oder durch Auflösen der juristischen Person.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Jahresbeitrag wird zum Zeitpunkt des Beitritts zum Verein anteilig für das
laufende Geschäftsjahr eingezogen oder eingezahlt. Danach soll er im ersten Quartal
des Geschäftsjahres eingezogen oder eingezahlt werden. Kommt es bei Teilnahme
am Lastschriftverfahren zu Kosten durch Rücklastschriften, sind diese durch das
betroffene Mitglied zu tragen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge auf schriftlichen Antrag zu stunden
oder zu erlassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall
notwendig erscheint oder aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Von dieser
Möglichkeit kann der Vorstand insbesondere Gebrauch machen, wenn ein Mitglied
den Vereinszweck bereits durch außerordentlich hohen persönlichen Arbeitseinsatz
und Zeitaufwand fördert.

(4) Spenden an den Verein sind jederzeit und in jeder Höhe möglich.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen
werden.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem
zweiten Vorsitzenden, die/der in Personalunion das Amt der Schriftführerin/des
Schriftführers ausübt und der/dem Schatzmeister/in.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Vereinsmitglieder wählen, die
gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand bilden.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange in ihren Ämtern, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB).

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit
aus, ist mit einer Frist von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
auf der eine Ergänzungswahl vorgenommen wird. Solange übernehmen die anderen
Vorstandsmitglieder kommissarisch die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds.

(6) Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(7) Der Vorstand beschließt über die Verwendung von Geldmitteln, Sachspenden und
Aktivitäten des Vereins in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Vorstandssitzung
teilnehmen. Alternativ ist der Vorstand schriftlich beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Er
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist ein
Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen ist.

(8)Wenn ein Vorstandsmitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat,
kann die Mitgliederversammlung das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung
seines Amtes entheben. In diesem Fall ist umgehend ein neues Vorstandsmitglied zu
wählen.

(9) Die Leitung der Kindertagesstätte oder deren Vertretung kann in beratender Funktion
an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung
zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Geplante
Satzungsänderungen sind bei der schriftlichen Einladung mitzuteilen. Die
Versammlung kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beschließen.

(2) Jedes Mitglied kann bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung stellen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Jedes anwesende Vereinsmitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme
persönlich abgeben. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Abstimmungen und
Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines
Mitglieds haben Abstimmungen und Wahlen schriftlich und geheim zu erfolgen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die
Satzung oder das Gesetz keine anderen Regelungen getroffen haben. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Kassenprüfer, die/der nicht
dem Vorstand angehören darf.

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der
Vorstandsberichte und des Berichts der Kassenprüfer, Wahl und Entlastung des
Vorstands, Satzungsänderungen, Entscheidungen über Anträge und Auflösung des
Vereins.

(8) Die Leitung der Kindertagesstätte hat bei Entscheidungen der
Mitgliederversammlung ein Anhörungsrecht.

(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand mit
einer Frist von sieben Tagen einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von sieben Tagen einberufen werden,
wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das
vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

 

§ 8 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse,
Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert.

(2) Eine Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten an Dritte, auch in Auszügen, finden
nicht statt. Personenbezogene Daten werden absolut vertraulich behandelt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ – Mehrheit der Anwesenden. Der Antrag
auf Auflösung des Vereins ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz mit der Maßgabe, es
ausschließlich und unmittelbar für die Belange der Kindertagesstätte Pfarrer –
Bergmann – Straße zu verwenden.

 

Diese Satzung wurde bei der Gründung des Vereins am 25.09.2013 errichtet und durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.06.2014 geändert.

 

Mainz, 5. Juni 2014